Drei deutsche Gerichte haben innerhalb weniger Monate die Spielregeln für generative KI neu geschrieben. Die These ist unbequem, aber belastbar: Wer KI-Output als eigene kreative Leistung verkauft, ohne den menschlichen Gestaltungsbeitrag nachweisen zu können, steht rechtlich mit leeren Händen da. Und haftet trotzdem für alles, was rauskommt.
Das betrifft nicht irgendwelche Tech-Konzerne in Kalifornien. Das betrifft jede Agentur, die nächste Woche ein KI-generiertes Logo an einen Kunden liefert.
INPUT: Was die KI frisst – und wer dafür bezahlt
Der GEMA-Hammer: Reproduzierbar heißt gespeichert
Am 11. November 2025 hat das Landgericht München I ein Grundsatzurteil gefällt, das die gesamte KI-Branche betrifft: OpenAI verletzt mit ChatGPT deutsches Urheberrecht, weil das Modell Songtexte aus dem GEMA-Repertoire ohne Lizenz vervielfältigt (GEMA Pressemitteilung).
Neun Werke standen im Fokus – darunter „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski (Tagesschau).
Der juristische Clou: Das Gericht nutzte einen Umkehrschluss, der es in sich hat. Wenn ChatGPT einen Liedtext auf einen einfachen Prompt hin identisch reproduziert, muss dieser Text in den Modellparametern verkörpert sein – das ist eine vergütungspflichtige Vervielfältigung (Tagesschau).
OpenAIs Verteidigung – „Wir speichern keine Trainingsdaten, nur statistische Wahrscheinlichkeiten“ – ließ das Gericht nicht gelten (Netzpolitik).
Warum das für Agenturen relevant ist: Das Argument „Wir speichern keine Trainingsdaten“ ist damit juristisch tot. Wer KI-generierte Texte an Kunden liefert, die sich als Reproduktionen geschützter Werke entpuppen, hat ein Problem – nicht OpenAI.
Besonders pikant: OpenAI berief sich auf § 44b UrhG, die Text-und-Data-Mining-Schranke. Das Gericht verneinte die Anwendbarkeit mit einer klaren Begründung: Die Schranke deckt die Analyse von Informationen, nicht die dauerhafte Verkörperung ganzer Werke im Modell (BBS Law).
Die Faustformel bleibt: § 44b UrhG für Texte, § 60d UrhG für Bilder – aber als Schranke, nicht als Freifahrtschein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist wahrscheinlich (LTO).
Parallel klagt die GEMA auch gegen den KI-Musikgenerator Suno AI – wegen erschreckend ähnlicher Reproduktionen von Songs wie „Cheri Cheri Lady“ (CMS HS Bloggt).
Der scheinbare Widerspruch: DSGVO sagt Ja, Urheberrecht sagt Nein
Zeitgleich hat das OLG Köln am 23. Mai 2025 entschieden: Meta darf öffentliche Nutzerdaten von Facebook und Instagram für das Training seines KI-Modells LLaMA verwenden – gestützt auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (OLG Köln Pressemitteilung).
Eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer ist demnach nicht zwingend erforderlich (Verbraucherzentrale NRW).
Klingt erst mal wie ein Widerspruch zum GEMA-Urteil. Ist es aber nicht.
Es sind zwei verschiedene Rechtssphären, die gleichzeitig gelten: Meta darf öffentliche Daten datenschutzrechtlich für Training nutzen. Aber wenn dieses Training urheberrechtlich geschützte Werke memorisiert und reproduzierbar macht, greift das Urheberrecht – unabhängig davon, was die DSGVO erlaubt.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider hat das OLG-Köln-Urteil scharf kritisiert – offene Fragen bleiben: Was genau gilt als „öffentlich zugänglich“? Wie werden sensible Daten nach Art. 9 DSGVO zuverlässig ausgeschlossen? (CMS HS Bloggt).
OUTPUT: Wem gehört der Bums eigentlich?
Ein Handschlag mit Glocke – und null Urheberrecht
Am 13. Februar 2026 hat das Amtsgericht München eine der ersten deutschen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von KI-Outputs gefällt (Az. 142 C 9786/25): KI-generierte Logos ohne hinreichend prägende menschliche Gestaltung sind nicht urheberrechtlich schutzfähig (Shopbetreiber-Blog).
Der Sachverhalt klingt wie ein schlechter Sketch:
Ein Grafikdesigner erstellt mit generativer KI drei Logos – darunter ein Handschlag mit Glocke und einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude. Sein Kumpel kopiert die Logos und nutzt sie auf der eigenen Website.

Der Designer klagt – und verliert (RA Plutte).
Die Begründung des Gerichts ist glasklar:
- Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus
- Prompting – auch detailliertes, iteratives – reicht nicht aus, um die kreative Eigenleistung des Nutzers objektiv erkennbar zu machen
- Prompting ist eher mit einer Briefing-Situation vergleichbar als mit eigener schöpferischer Arbeit
- Die bloße Auswahl eines KI-Outputs aus mehreren Vorschlägen begründet ebenfalls keinen Schutz
Der Kernsatz, den sich jede Agentur über den Schreibtisch hängen sollte:
Das Urheberrecht schützt keine Investitionen, keinen Zeitaufwand, keinen Fleiß – sondern ausschließlich das Ergebnis kreativer Tätigkeit.
Wer nur einen Prompt tippt, ist Auftraggeber, nicht Schöpfer.
Die Backdoor: Markenrecht
Was viele noch nicht auf dem Schirm haben:
KI-generierte Logos können zwar nicht urheberrechtlich, aber markenrechtlich geschützt werden – durch Eintragung oder Verkehrsgeltung. Dafür kommt es nicht auf die Schöpfungshöhe an, sondern auf Nutzung im geschäftlichen Verkehr und Unterscheidungskraft (WBS Legal).
Die Stadt Wiesbaden hat es geschafft, ihre Straßenlaternen markenrechtlich zu schützen – warum sollte ein KI-Logo weniger Chancen haben?
HAFTUNG: Es kostet nur Geld – aber es kostet
Seit dem 2. August 2025 gilt der EU AI Act vollumfänglich für Hochrisiko-KI-Systeme.
Für den Agenturalltag bedeutet das eine unbequeme Wahrheit:
Kein AGB-Paragraph eines KI-Anbieters schützt den Nutzer vor Haftung gegenüber Dritten. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI, Midjourney & Co. sehen ausdrücklich vor, dass der Nutzer für die Outputs verantwortlich ist (Datenschutzticker).
Wer KI-Output in einem Kundenprojekt einsetzt, haftet nach außen – immer.
Das ist keine Drohung, das ist geltendes Recht.
Und das Schöne an der Haftung ist – um es mit Anwalt Christian Koch zu sagen:
Es geht nur um Geld.
Niemand kommt ins Gefängnis, niemand wird öffentlich gesteinigt. Aber es wird teuer, wenn man es nicht ernst nimmt.
Das Deloitte-Debakel in Albanien – wo schlechter KI-Einsatz auf Regierungsebene für teure Nacharbeit sorgte – ist ein Warnbeispiel, das genauso für Agenturprojekte gilt: Nur weil es schnell geht, ist es nicht gut.
Christian Koch
Christian ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Urheber- und Medienrecht. Er berät Unternehmen und öffentliche Einrichtungen zu Digitalrecht, KI, Datenschutz und IT-Security und gilt als ausgewiesener Experte an der Schnittstelle von Technologie und Recht. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er als Speaker und Lehrbeauftragter aktiv – und in der Praxis bekannt als „der mit dem Bart“.

Was das für deine Agentur konkret bedeutet
1. Dokumentation ist der neue Nachweis
In einer Welt, in der KI die kreative Arbeit übernimmt, muss der Mensch beweisen, dass er entschieden hat.
Das AG München hat gezeigt: Ohne dokumentierten menschlichen Gestaltungsbeitrag kein Urheberrechtsschutz (Shopbetreiber-Blog).
Konkret heißt das:
- Prompt-Logs speichern – jede Iteration, jede Korrektur
- Nachbearbeitungsschritte protokollieren – welcher Mensch hat was verändert, und warum?
- Screenshots der Zwischenstände sichern – vom ersten KI-Output bis zum finalen Ergebnis
2. Kennzeichnung: lieber zu viel als zu wenig
Im Zweifel als KI-generiert markieren.
Dadurch hat niemand einen Verlust – aber alle haben Transparenz gegenüber Kunden und Gerichten.
3. Der Faktor Mensch macht das Urheberrecht
Wer die KI wie einen Pinsel nutzt – also den Output signifikant überarbeitet, eigene kreative Entscheidungen trifft und das Ergebnis menschlich dominiert – hat deutlich bessere Chancen auf Schutzfähigkeit (Kanzlei.biz).
Wer die KI dominieren lässt, produziert rechtliches Freiwild.
4. Markenrecht als Absicherung prüfen
Für Logos und visuelle Assets, die im Geschäftsverkehr genutzt werden:
Eine Markeneintragung schützt unabhängig von der Frage, ob ein Mensch oder eine KI das Design erstellt hat (WBS Legal).
Der Punkt ist
Die drei Urteile – GEMA vs. OpenAI, OLG Köln zu Meta, AG München zu KI-Logos – zeichnen zusammen ein klares Bild:
KI-Einsatz ist nicht verboten, aber er ist auch kein rechtsfreier Raum.
Wer die KI als Werkzeug nutzt und den eigenen kreativen Beitrag dokumentiert, steht auf der sicheren Seite.
Wer KI-Output ungeprüft als eigene Leistung verkauft, riskiert, dass ihm weder das Ergebnis gehört noch die Haftung abgenommen wird.
Für alle, die es ganz konkret brauchen:
Vor dem nächsten Kundenprojekt einmal prüfen, ob die eigene Dokumentation einem Richter standhalten würde. Wenn nicht – jetzt anfangen.
Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag von Rechtsanwalt Christian Koch im KI Marketing Bootcamp. Die Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.






